Das Punktezertifikat der Kammern

Am 1. Januar 2023 hat das neue “PTA-Berufsgesetz” das “Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten” abgelöst. Reformiert wurde sowohl die Ausbildung, als auch die pharmazeutischen Tätigkeiten, welche die PTA in der Apotheke nun unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich übernehmen darf: Apothekenleitende können jetzt ihren PTA mehr Verantwortung übertragen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Was brauchst Du dazu?

  • Du musst seit mind. 3 Jahren Vollzeit-PTA sein (bei Notendurchschnitt des PTA-Prüfungszeugnisses schlechter als „gut“ sind es 5 Jahre) oder eine entsprechende Anzahl Teilzeit-Arbeit
  • Dein(e) derzeitige(r) Apothekenleiter:in hat Deine großartige Arbeit seit mind. 1 Jahr beobachtet und für gut befunden
  • Du hast ein gültiges freiwilliges Fortbildungszertifikat Deiner Landesapothekerkammer

Das freiwillige Fortbildungszertifikat für PTA dokumentiert eure regelmäßige Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. So könnt ihr nachweisen, dass ihr eure beruflichen Kenntnisse durch regelmäßige Fortbildung. Wie ihr dieses Zertifikat erhalten könnt, das lest ihr hier:

Die Voraussetzungen

Damit das Fortbildungszertifikat bei der jeweilig zuständigen Landesapothekerkammer beantragt werden kann, muss man in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren 100 Punkte sammeln. Zuständig ist immer die Kammer, die auch für die Apotheke zuständig ist, in der man arbeitet. Wer gerade in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, der wendet sich an die Kammer in deren Einzugsbereich der eigene Wohnsitz liegt. Sowohl das Sammeln der Fortbildungspunkte als auch die Beantragung des Zertifikates sind für jeden Kammerbezirk etwas anders geregelt. Bei manchen Kammern sind die Punkte, die man für eine Maßnahme innerhalb einer Kategorie erhalten kann, gedeckelt. Hier solltet ihr euch noch einmal genauer informieren, was in eurem Kammerbezirk genau gefordert wird. Dabei ist es wichtig, dass die Punkte nicht nur aus einem Bereich alleine kommen, also beispielsweise nicht alle aus dem Selbststudium oder den Onlinefortbildungen stammen. Mindestens 70 Fortbildungspunkte müssen durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus anderen Kategorien stammen.

Die wichtigsten Kategorien

Punkte erhält man als PTA vor allem für folgende Fortbildungsmaßnahmen:

  • Kategorie 1a: Seminar, Workshop, Praktikum, wissenschaftliche Exkursion, Inverted Teaching
  • Kategorie 2: Kongress
  • Kategorie 3: Live-Vortrag einschließlich Diskussion (für alle 3 Katagorien gilt: (1 Fortbildungspunkt pro 45 Minuten, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag)
  • Kategorie 4a: Referent oder Leiter einer Fortbildungsmaßnahme (4 Fortbildungspunkte pro 45 Minuten)
  • Kategorie 4b: Lehrtätigkeit an einer PTA- oder PKA Schule (1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal 20 Fortbildungspunkte pro Jahr)
  • Kategorie 4c: Fachliche Moderation im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme (1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungsmodul)
  • Kategorie 5: Autorentätigkeiten für Fachartikel oder die Mitarbeit an Fachbüchern (Ab einer und bis zu neun Druckseiten: 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag Ab zehn Druckseiten: 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag Buchbeiträge: pauschal 15 Fortbildungspunkte Buch als alleiniger Autor: pauschal 25 Punkte Maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr)
  • Kategorie 7: Eigenständiges Lernen mit Lernerfolgskontrolle, z. B. Fortbildungsartikel, Lernvideo, Webcast, Audio-Fortbildung (1 Fortbildungspunkt pro 45 Minuten Bearbeitungszeit, sofern die Lernerfolgskontrolle erfolgreich absolviert wurde)
  • Kategorie 8: Innerbetriebliche Fortbildung
  • Kategorie 9: Eigenständiges Lernen ohne Lernerfolgskontrolle (maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen)

Es ist dabei nicht wichtig, in welchem Kammerbezirk die Punkte gesammelt wurden. Sind also Fortbildungsmaßnahmen von der Kammer in Bayern akkreditiert worden, dann sind diese Punkte auch in Baden-Württemberg oder Hamburg gültig. Ihr könnt Euch also frei durch die gesamte Bundesrepublik fortbilden ????

Der Antrag

Wenn genügend Fortbildungspunkte im angegebenen Zeitraum erreicht wurden, kann das Zertifikat bei der zuständigen Landeskammer beantragt werden. Hier unterscheiden sich die einzelnen Landesapothekerkammern erneut. Je nach Kammer kann man einzelne Nachweise auf ein Gutschriftskonto laden und das Zertifikat wird ausgestellt, sobald man die 100 Punkte erreicht hat. Alternativ kann man erstmal fleißig Punkte sammeln und dann einen Sammelantrag stellen, wenn alle Punkte beisammen sind. Dieser Antrag erfolgt dann entweder schriftlich oder online. Wer sich online das Zertifikat ausstellen lassen muss, der meldet sich zunächst auf der Internetseite der Kammer an und kann dann die Dokumentationsbögen ausfüllen. Anschließend sendet man diese gemeinsam mit den Kopien der Teilnahmebescheinigungen und/oder den Nachweisen der Lehr- Moderatoren bzw. Referententätigkeit ein. Je nach Kammer muss noch zusätzlich ein Antrag auf Ausstellung gestellt werden.

Die Kosten

Neben den Kosten für die Fortbildungen selbst kostet auch das Zertifikat in einigen Kammern etwas. Das freiwillige Fortbildungszertifikat in Baden-Württemberg kostet z. B. 50 €, in Sachsen kostet es 20 €, in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern 15 € und in Thüringen 10 €. Die anderen Landesapothekerkammern verlangen dafür kein Geld.

Gültigkeit

Ausgestellte Zertifikate haben eine Gültigkeit von drei Jahren. Erst nach Ablauf der Gültigkeit kann in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden. ABER: sammeln solltet Ihr natürlich trotzdem unbedingt direkt weiter. Denn wenn Ihr nicht direkt im Anschluss – d.h. nach dem Ablauf der 3 Jahre – Euren Apothekenleitenden erneut ein gültiges Fortbildungszertifikat vorlegen könnt, erlischt automatisch auch Eure Kompetenzerweiterung. Und dann wäre das Arbeiten in der Apotheke wieder nur unter Aufsicht eines/einer Apotheker:in möglich.

 

 

Richtlinien & Qualitätskriterien | ABDA

Das freiwillige Fortbildungszertifikat - PTAheute

Das freiwillige Fortbildungszertifikat für PTA -Verbands- und Fortbildungsportal des BVpta e.V.

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