Der Referentenentwurf zum ALBVVG

Der lange erwartete Referentenentwurf zum “Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)” wurde am 14.02.2023 veröffentlicht. Das künftige Gesetz soll dafür sorgen, dass sich die Liefersituation von Medikamenten in Deutschland verbessert, und dass die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Apotheken vereinfacht wird, denn die Übergangsregelung zur vereinfachten Substitution die während der Coronapandemie eingeführt wurden fallen am 7. April 2023 wieder weg. Außerdem sollte der Aufwand den die Apotheken für die Beschaffung betreibt endlich auch honoriert werden. Mit Spannung hatte also die ganze Branche auf den nun vorliegenden Entwurf gewartet und wurde von der neuen Regelung welche die alte ersetzen soll leider enttäuscht.

Ein Gesetz zur Vorbeugung von Lieferengpässen ist wichtig

Situationen wie der extreme Engpass bei Medikamenten wie Tamoxifen vor einigen Monaten, sowie vielen verschiedenen Antibiotika und Medikamenten für Kinder derzeit sind gefährlich für die Patienten. Die Beschaffung dieser Arzneimittel stellt auch die Apotheken immer wieder vor Schwierigkeiten, und viele Apothekenmitarbeiter kümmert sich darum, die Patienten noch zeitnah zu beliefern. Das kostet Zeit und bindet Personal, das derzeit ebenfalls knapp ist. Die Gründe dafür sind vielfältig. Einerseits sind sie struktureller Natur, denn die Rabattverträge der Krankenkassen verschärfen die Marktsituation, und in den letzten Jahren haben viele Hersteller und Lieferanten aufgegeben. Zudem kommen noch die Schwierigkeiten durch die Globalisierung, denn Lieferkettenunterbrechungen von Wirkstoffen und Medikamenten, die in Drittweltländern produziert werden sind keine Seltenheit. Kommen dann noch politische Probleme wie Kriege oder globale Krisen wie die Coronapandemie hinzu, dann liegen die Gründe für die Probleme die derzeit auf dem Sektor herrschen auf der Hand.

Das will die Bundesregierung dagegen tun

  • eine Pflicht zur mehrmonatigen Lagerhaltung im Bereich der Rabattverträge
  • Maßnahmen zur Diversifizierung der Lieferketten einführen
  • die Bevorratungsverpflichtungen für krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken neben Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung in der intensivmedizinischen Versorgung auch für Antibiotika erhöhen
  • die Versorgung mit Kinderarzneimitteln verbessern
  • die Austauschregelungen in der Apotheke vereinfachen
  • ein Frühwarnsystem zur Erkennung drohender versorgungsrelevanter Lieferengpässen bei Arzneimitteln durch das BfArM etablieren
  • keine Verhandlung zur Höhe des Erstattungsbetrags dieser Reserveantibiotika mehr
  • bei Mengenausweitungen zum Beispiel durch Indikationserweiterungen sind Preis-Mengen-Vereinbarungen vorgesehen
  • der gewählte Abgabepreis für anerkannte Reserveantibiotika mit neuen Wirkstoffen soll bei Markteinführung auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus beibehalten werden

Das ist für die Apotheke relevant

Der Austausch nicht lieferbarer Arzneimittel ist für die Arbeit in der Apotheke besonders wichtig, denn hier geht es darum, wie viel Zeit letztendlich für ein solches “Problemrezept” aufgebracht werden muss. Vor allem die Frage wie viele Freiheiten man beim Austausch hat, und in welchen Fällen eine Rücksprache mit den Verordnern nötig ist, ist interessant. Im Referentenentwurf steht dazu, dass Apotheken ohne Rücksprache ein Medikament austauschen dürfen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird, und wenn das Medikament auf der Liste der Lieferengpässe des BfArM aufgeführt ist. Der Austausch einer Großpackung ist zudem auch gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße möglich. Die Zuzahlung muss dann nur einmal geleistet werden. Falls statt der verordneten Packungsgröße nur eine Teilmenge abgegeben wird, wird die Zuzahlung um den Prozentsatz reduziert, der von der verschriebenen Packung nicht abgegeben wurde. Wenn die Apotheke ein Medikament austauschen muss, dann erhält sie für den Aufwand eine zusätzliche Vergütung von 50Cent.

Das bedeutet die mögliche Neuregelung für den Apothekenalltag

Alle Medikamente die nicht lieferbar sind, die aber trotzdem nicht auf der Liste des BfArM stehen können also erst nach einer Änderung des Rezeptes abgegeben werden. Die Patienten müssen also wieder in die Praxis zurückgeschickt werden. Das wird vermutlich häufig vorkommen, denn die Liste des BfArM ist auf rezeptpflichtige Präparate beschränkt, und listet nur die Medikamente auf, die in ganz Deutschland schwierig zu bekommen sind. Regionale Lieferprobleme und apothekenpflichtige Medikamente für Kinder sind dann wieder das Problem von Ärzt:innen und dem pharmazeutischen Personal.  

Die ABDA ist nicht zufrieden

Die Vergütung von 50Cent, welche die Apotheken für einen Austausch aufgrund eines Lieferengpasses erhalten ist für die Präsidentin der ABDA, Frau Gabriele Overwiening “eine Herabwürdigung der Leistungen unserer Apothekenteams”. Sie kündigte an, dass sich die Apotheken dagegen wehren werden. Die vereinfachten Abgaberegelungen möchte sie zudem in der Form verstetigt sehen, wie sie derzeit im Alltag umgesetzt werden, um die Beschaffung nicht durch wiederholte Anrufe in der Arztpraxis und die nötigen Änderungen auf der Verordnung zusätzlich zu erschweren.

Quellnachweis:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/albvvg.html#chr-354

https://www.buzer.de/SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.htm

https://anwendungen.pharmnet-bund.de/lieferengpassmeldungen/faces/public/meldungen.xhtml

https://www.abda.de/aktuelles-und-presse/newsroom/detail/albvvg-overwiening-fordert-aenderungen/

 

 

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