Die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist am 08.04.2023 außer Kraft getreten. Mit diesem Datum entfiel auch die Verpflichtung des Bundes zur Vergütungen für die Abgabe der antiviralen oralen Covid-19 Therapie, also das Medikament “Paxlovid” zu erstatten.
Ihr müsst aber keine Sorge haben, die Bestände, die in eurer Apotheke noch vorhanden sind, dürfen noch abgegeben werden. Allerdings hat sich etwas bei der Vergütung verändert, denn ab dem genannten Datum werden die Kosten vom Kostenträger des Patienten übernommen. Die Abrechnung findet wie üblich im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V statt.
Das gilt seit April:
Das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid ist seit dem 28. Januar 2022 in der Europäischen Union zugelassen. Es kann von Haus- und Fachärzten verordnet werden, wenn die betreffenden Patienten ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Folgende Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen sind dabei seit dem 08.04.2023 zu beachten:
Grundsätzlich gilt, dass Hausarztpraxen sich noch bis zum Jahresende 2023 mit Paxlovid zur direkten Abgabe an die Patienten bevorraten können. Da die hausärztliche Vergütung von 15 Euro pro abgegebener Packung allerdings entfällt, da der Bund die Kosten dafür nicht mehr übernimmt, ist davon auszugehen, dass die Verordnungen deutlich weniger werden. An der Vergütung für die Apotheken hat sich dagegen nichts verändert, die Beträge hierfür bleiben die gleichen wie bislang.
Neue Sondernummer für den Botendienst
Auch für die Rezepte selbst gelten neue Regelungen:
Weiterhin gilt die verlängerte Haltbarkeit von 18 statt 12 Monaten bei Paxlovid. Das bedeutet, dass alle Packungen oder Blister mit einem aufgedruckten Verfalldatum von 11/2022 bis 05/2023 weiterhin 6 Monate über das aufgedruckte Datum hinaus verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zugelassenen Lagerungsbedingungen „Nicht über 25 °C lagern” sowie “Nicht im Kühlschrank lagern oder einfrieren” eingehalten wurden. Um die Kunden nicht zu verunsichern, die eine Packung Paxlovid erhalten, deren aufgedrucktes Haltbarkeitsdatum überschritten ist, ist es sinnvoll, wenn ihr euch die entsprechende Information auf der Seite des BfArM ausdruckt. Auch Hausarztpraxen sind normalerweise dankbar dafür, wenn ihr ihnen diese Information zu den Packungen ausdruckt, die ihr ihnen aushändigt.
Nebenwirkungen müssen gemeldet werden
Auch ist es immer noch wichtig, dass ihr alle eventuell aufgetretenen Nebenwirkungen nach der Einnahme von Paxlovid schriftlich erfasst und an das BfArM und den Hersteller Pfizer meldet. Nur so kann kontinuierlich das Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels weiterhin überwacht werden. Die
Adressen hierzu lauten:
BfArM: Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 53175 Bonn; Fax an 0228/207 5207
Pfizer Pharma GmbH: E-Mail: Medical.Information@pfizer.com; Fax an 030 55 00 54-10000
Foto: Freepic
Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/coronavirus/paxlovid-neuer-abrechnungsmodus/
Info durch NOVENTI
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arzneimittel/Zulassung/paxlovid-infobrief-pfizer-haltbarkeit.pdf?__blob=publicationFile#:~:text=Die%20Produktinformationen%20f%C3%BCr%20PAXLOVIDTM%20(Nirmatrelvir,lagern%20oder%20einfrieren%E2%80%9D%20bleiben%20unver%C3%A4ndert.
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